Unter einem Anscheinsbeweis versteht man in der Rechtsprechung, dass Rückschlüsse aus bewiesenen Tatsachen aus anderen Fällen auf zu beweisende Tatsachen übertragen werden können – z. B. typische Abläufe. Der Anscheinsbeweis kann dafür sprechen, dass der Auffahrende Schuld hat. Das kann auch bei Unfällen ohne Berührungen zweier Fahrzeuge gelten. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 14 U 32/23).
Ein Motorradfahrer fuhr mit seiner Maschine auf der Landstraße hinter einem Auto her. Ein Hindernis auf der Gegenfahrbahn veranlasste einen entgegenkommenden Pkw-Fahrer zum Ausweichen, wobei er auf die Fahrspur von Auto und Motorrad gelangte. Daraufhin bremste der Vordermann des Motorradfahrers abrupt ab. Auch der Biker machte eine Vollbremsung, verlor aber dabei die Kontrolle, stürzte infolge des Manövers und wurde verletzt. Im Nachgang verklagte er den Autofahrer von der Gegenfahrbahn auf Schadenersatz.
Das Gericht gab dem Motorradfahrer nur teilweise Recht. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises habe er als Hinterherfahrender einen Verkehrsverstoß begangen. Schließlich sei er so gefahren, dass er nicht mehr rechtzeitig und gefahrlos habe bremsen können. Daher müsse er überwiegend mit einer Quote von 60 Prozent haften. Der Autofahrer, der mit seinem Vorbeifahrmanöver in den Gegenverkehr zum Unfall beigetragen habe, müsse durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu 40 Prozent haften.
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